LandesrechtBurgenlandVerordnungenFacharbeiter-Aufstiegsprüfung

Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

In Kraft seit 01. November 1973
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil.

§ 2 § 2

Die praktische Prüfung ist in dem gemäß § 3 Abs. 2 zur mündlichen Prüfung gelangenden Fachgebiet abzulegen.

§ 3 § 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das für die künftige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommende Fachgebiet. Welches Fachgebiet für die künftige Verwendung in Betracht kommt, bestimmt die Dienstbehörde.

§ 4 § 4

(1) Entspricht das Fachgebiet einem einschlägigen Gewerbe, so haben sich Art und Umfang der praktischen und mündlichen Prüfung auf den Nachweis der Kenntnisse zu erstrecken, die sonst bei einer Ausbildung nach § 26 d des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu erwerben sind.

(2) Besteht ein einschlägiges Gewerbe nicht, so ist im Fachgebiet ein der Gewerbeausbildung gleichwertiges Wissen und praktisches Können zu erbringen.

§ 5 § 5

(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Amt der Landesregierung.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig sein. Dem anderen Prüfungskommissär obliegt die praktische und mündliche Prüfung des gewählten Fachgebietes.