(1) Entspricht das Fachgebiet einem einschlägigen Gewerbe, so haben sich Art und Umfang der praktischen und mündlichen Prüfung auf den Nachweis der Kenntnisse zu erstrecken, die sonst bei einer Ausbildung nach § 26 d des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu erwerben sind.
(2) Besteht ein einschlägiges Gewerbe nicht, so ist im Fachgebiet ein der Gewerbeausbildung gleichwertiges Wissen und praktisches Können zu erbringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise