(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig sein. Dem anderen Prüfungskommissär obliegt die praktische und mündliche Prüfung des gewählten Fachgebietes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden