(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das für die künftige Verwendung des Kandidaten in Betracht kommende Fachgebiet. Welches Fachgebiet für die künftige Verwendung in Betracht kommt, bestimmt die Dienstbehörde.
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