LandesrechtBurgenlandVerordnungenMindesteinkommen der Sprengelhebammen

Mindesteinkommen der Sprengelhebammen

In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date

§ 1

§ 1

Sprengelhebammen, deren Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 25.000 S nicht erreicht hat, wird auf Antrag ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages gewährleistet.

§ 2

§ 2

(1) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamtfamilieneinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 62.500 S erreicht hat.

(2) Die Gewährleistung entfällt bei unverheirateten oder verwitweten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamteinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 37.500 S erreicht hat.

(3) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Sprengelhebmanne aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grund länger als einen Monat im Kalenderjahr ihren Beruf nicht ausübt, wobei der jährliche Erholungsurlaub berücksichtigt bleibt.

§ 3

§ 3

Das Reineinkommen der Sprengelhebamme ergibt sich, wenn vom Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit in Abzug gebracht werden:

a) 25 v. H. als Werbungskosten,

b) die im vergangenen Kalenderjahr entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.

§ 4

§ 4

(1) Als Gesamtfamilieneinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte dersleben, ihres Ehegatten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.

(2) Als Gesamteinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und deren sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte.

§ 5

§ 5

(1) Der Antrag auf Gewährleistung eines Zuschusses ist bei sonstigem Verlust des Anspruches in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. März jeden Jahres bei der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu stellen, für die (den) die Sprengelhebamme bestellt ist.

(2) Der Antrag hat eine schriftliche Aufstellung über das Bruttoeinkommen und Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit, über das Gesamtfamilieneinkommen bzw. Gesamteinkommen sowie über die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben sind dem Antrag die hiebei erforderlichen Nachweise beizulegen.

§ 6

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verlieren die folgenden Verordnungen ihre Wirksamkeit:

1. die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Dezember 1952, LGBl. Nr. 8/1953, über das Mindesteinkommen der Sprengelhebammen und

2. die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. November 1966, LGBl. Nr. 27, über die Erhöhung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.