(1) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamtfamilieneinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 62.500 S erreicht hat.
(2) Die Gewährleistung entfällt bei unverheirateten oder verwitweten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamteinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 37.500 S erreicht hat.
(3) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Sprengelhebmanne aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grund länger als einen Monat im Kalenderjahr ihren Beruf nicht ausübt, wobei der jährliche Erholungsurlaub berücksichtigt bleibt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise