(1) Der Antrag auf Gewährleistung eines Zuschusses ist bei sonstigem Verlust des Anspruches in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. März jeden Jahres bei der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu stellen, für die (den) die Sprengelhebamme bestellt ist.
(2) Der Antrag hat eine schriftliche Aufstellung über das Bruttoeinkommen und Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit, über das Gesamtfamilieneinkommen bzw. Gesamteinkommen sowie über die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben sind dem Antrag die hiebei erforderlichen Nachweise beizulegen.
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