(1) Als Gesamtfamilieneinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte dersleben, ihres Ehegatten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
(2) Als Gesamteinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und deren sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte.
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