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Hebammengebührenverordnung

In Kraft seit 01. Januar 1968
Up-to-date

§ 1

§ 1

Den Hebammen stehen für die berufsmäßigen Leistungen Gebühren nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen zu, wenn nicht andere Vorschriften, insbesondere von den Krankenkassen zu leistende Gebühren in Frage kommen.

§ 2

§ 2

Für nachstehend bezeichnete Leistungen gelangen folgende Gebühren zur Anwendung:

1. Für den Beistand bei einer regelmäßigen und bei einer Frühgeburt bis zur Dauer von 8 Stunden einschließlich der in den §§ 27 und 29 der Dienstordnung für Hebammen vom 27.12.1928, BGBl. Nr. 21/1929, vorgeschriebenen Wochenbesuche: S 700,-- bis S 850,--. Für jede weitere Stunde während des Beistandes bei einer Geburt S 20,-- bis S 30,--.

2. Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt: S 800,-- bis S 1.000,--; für den Beistand bei einer Drillings- oder Mehrlingsgeburt: S 1.000,-- bis S 1.200,--.

3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt oder bei Abnahme einer Mole, einschließlich der obgenannten vorgeschriebenen Wochenbesuche: S 300,-- bis S 500,--.

4. Für alle gewünschten Besuche, mit Ausnahme der im § 28 der obgenannten Dienstordnung vorgeschriebenen Wochenbesuche, falls bei Untersuchungen und Verrichtungen wie Klistieren, Katheterisieren, besondere Maßnahmen bei Stillschwierigkeiten usw., bei Schwangeren- und Wöchnerinnen durch die Hebamme ausgeführt werden, sowie für Untersuchungen in der Wohnung der Hebamme für jede angefangene Stunde bei Tage: S 20,-- bis S 40,--, bei Nacht das Doppelte.

5. Für eine Tagespflege außerhalb der Zeit der Geburt (Besuch eingeschlossen): S 40,-- bis S 50,-- bei Nacht S 60,-- bis S 80,--. Für Tag- und Nachtpflege (Besuch eingeschlossen): S 100,-- bis S 120,--.

6. Für Watte- und Desinfektionsmittel usw.: die Barauslagen.

7. Für eine Raterteilung in der Wohnung der Hebamme bei Tage: S 20,-- bis S 30,--, bei Nacht: das Doppelte.

8. Für eine Raterteilung durch Fernsprecher bei Tage höchstens: S 10,--, bei Nacht: das Doppelte.

9. Für die Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung: S 20,--.

10. Bei einer Geburt, zu welcher ein Arzt beigezogen wurde, (Außer dem Geburtstarif): S 50,-- bis S 70,--.

11. Bei Überführung der Gebärenden in eine Anstalt kann die Hebamme vor Beendigung der Geburt die Hälfte, nach Beendigung der Geburt, aber ohne Durchführung der vorgeschriebenen Wochenhilfe, die volle Gebühr beanspruchen.

12. Bei Verrichtung in Häusern, die mehr als 2 km von der Wohnung der Hebamme entfernt liegen, steht der Hebamme, falls nicht ein freies Fuhrwerk zur Verfügung gestellt wird, sowohl für den Hinals auch für den Rückweg pro km eine Entschädigung von S 1,60 bis S 1,90 bei eigenem Fahrzeug (Fuhrwerk) höchstens S 1,90 zu. Bei Benützung der Eisenbahn sind der Fahrpreis zweiter Klasse und bei sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln (Autobus usw.) die Barauslagen zu erstatten. Besucht eine Hebamme auf einem Weg mehrere Frauen, so sind die gesamten Weggebühren anteilig zu berechnen.

13. Die Hebamme hat Anspruch auf die Hälfte der Gebührensätze, wenn sich eine schwangere Frau bei ihr für die Hilfeleistung angemeldet hat und sie ohne vorherige Absage zur Geburt nicht beigezogen wurde.

§ 3

§ 3

Soferne die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen Höchst- und Mindestsätzen vorsieht, richten sich die zu bemessenden Gebühren nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles, wobei insbesondere die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen ist.

§ 4

§ 4

(1) Die Mindestsätze sind anzuwenden:

a) Wenn der Zahlungspflichtige ein Fürsorgeverband ist oder es sich nachweislich um Unbemittelte handelt, die keinen Anspruch auf Wochengeld oder Wochenfürsorge haben.

b) Wenn die Gebühr aus Mitteln einer milden Stiftung zu leisten ist.

(2) In den angeführten Fällen ist die Berechnung höherer Sätze nur dann gestattet, wenn die besondere Schwierigkeit der Leistungen oder das Maß des Zeitaufwandes dies im einzelnen Falle rechtfertigt.

§ 5

§ 5

Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, in den übrigen Monaten die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.

§ 6

§ 6

(1) Über Beschwerden hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (Stadtsenat), gegen deren Entscheidung die Berufung an die Landesregierung zulässig ist. Das Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950).

(2) Übertretungen werden, soferne nicht anderweitig eine strafbare Handlung oder Unterlassung vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel VII, EGVG. 1950 geahndet.

§ 7

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1958 über die Festsetzung der Gebühren der Hebammen (Hebammengebührenordnung), LGBl. Nr. 23, aufgehoben.