(1) Über Beschwerden hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (Stadtsenat), gegen deren Entscheidung die Berufung an die Landesregierung zulässig ist. Das Verfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950).
(2) Übertretungen werden, soferne nicht anderweitig eine strafbare Handlung oder Unterlassung vorliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel VII, EGVG. 1950 geahndet.
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