(1) Die Mindestsätze sind anzuwenden:
a) Wenn der Zahlungspflichtige ein Fürsorgeverband ist oder es sich nachweislich um Unbemittelte handelt, die keinen Anspruch auf Wochengeld oder Wochenfürsorge haben.
b) Wenn die Gebühr aus Mitteln einer milden Stiftung zu leisten ist.
(2) In den angeführten Fällen ist die Berechnung höherer Sätze nur dann gestattet, wenn die besondere Schwierigkeit der Leistungen oder das Maß des Zeitaufwandes dies im einzelnen Falle rechtfertigt.
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