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Bildvorführerprüfungsverordnung

In Kraft seit 01. Dezember 1964
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zur Vornahme der im § 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung für Bildvorführer wird eine Prüfungskommission beim Amte der Burgenländischen Landesregierung bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmann zu bestellen.

§ 2

§ 2

Das Gesuch um Zulassung der Prüfung ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mindestens zwei Wochen vor dem angestrebten Prüfungstermin einzubringen und hat nachstehende belegte Angaben zu enthalten:

1. Name und Beruf des Prüfungswerbers;

2. Wohnungsanschrift;

3. Geburtsurkunde;

4. amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der körperlichen Eignung

(§ 14 Abs. 1 lit. b des Gesetzes);

5. Verwendungsnachweis gemäß § 14 Abs. 1 lit. c des Gesetzes; der Verwendungsnachweis ist durch den befugten Filmvorführer, unter dessen Aufsicht die praktische Ausbildung erfolgte, auszustellen und vom Betriebsinhaber gegenzuzeichnen;

6. zwei Lichtbilder des Prüfungswerbers, die aus neuerer Zeit stammen und die Identität der dargestellten Person mit dem Gesuchsteller zweifelsfrei erkennen lassen (Paßformat, nicht aufgezogen).

§ 3

§ 3

(1) Die Prüfungen werden in Eisenstadt vorgenommen und sind nicht öffentlich.

(2) Die Prüfungsgebühr von S 100,-- ist vor der Prüfung zu erlegen.

(3) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung versäumt, verfällt die erlegte Prüfungsgebühr.

(4) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neu zu erlegen.

§ 4

§ 4

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und in einer Verwendungsprobe an einem Vorführgerät.

(2) Bei der mündlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1. Die Rechtsvorschriften über die Veranstaltung von Lichtspielen im Burgenland und die Einrichtung der Kinobetriebsstätten;

2. die Grundbegriffe der Elektrotechnik, Elektroakustik und Optik und ihre Anwendung im Kinobetrieb;

3. Bauart der Vorführgeräte und ihre Sicherheitseinrichtungen;

4. Filmmaterialkunde;

5. Sicherheitsmaßnahmen im Falle eines Brandes oder eine Explosion.

(3) Das Prüfungsergebnis lautet auf “bestanden” oder “nicht bestanden”. Kommen die beiden Prüfer nicht zum gleichen Ergebnis, gilt die strengere Auffassung.

(4) Jedem Prüfungskommissär gebührt für jeden Prüfungswerber eine Vergütung von S 40,--.

§ 5

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.