(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen Teil und in einer Verwendungsprobe an einem Vorführgerät.
(2) Bei der mündlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1. Die Rechtsvorschriften über die Veranstaltung von Lichtspielen im Burgenland und die Einrichtung der Kinobetriebsstätten;
2. die Grundbegriffe der Elektrotechnik, Elektroakustik und Optik und ihre Anwendung im Kinobetrieb;
3. Bauart der Vorführgeräte und ihre Sicherheitseinrichtungen;
4. Filmmaterialkunde;
5. Sicherheitsmaßnahmen im Falle eines Brandes oder eine Explosion.
(3) Das Prüfungsergebnis lautet auf “bestanden” oder “nicht bestanden”. Kommen die beiden Prüfer nicht zum gleichen Ergebnis, gilt die strengere Auffassung.
(4) Jedem Prüfungskommissär gebührt für jeden Prüfungswerber eine Vergütung von S 40,--.
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