LandesrechtBurgenlandVerordnungenBildvorführerprüfungsverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Dezember 1964
Up-to-date

(1) Die Prüfungen werden in Eisenstadt vorgenommen und sind nicht öffentlich.

(2) Die Prüfungsgebühr von S 100,-- ist vor der Prüfung zu erlegen.

(3) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung versäumt, verfällt die erlegte Prüfungsgebühr.

(4) Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neu zu erlegen.

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