LandesrechtBurgenlandVerordnungenSonn- und Feiertagsruhe

Sonn- und Feiertagsruhe

In Kraft seit 01. September 1948
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Apotheken haben im Allgemeinen den Betrieb für den Kundenverkehr in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr offen zuhalten.

In Ortsgemeinden, in welchen sich nur eine öffentliche Apotheke befindet, steht es dem Besitzer frei, seine Apotheke an Sonntagen von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh geschlossen zu halten. Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß während der angegebenen Zeit eine verläßliche Dienstperson in Bereitschaft stehe, um Bestellungen der Parteien sowie etwa einlangende Rezepte zu übernehmen, die Parteien über die Rückkehr des Apothekers zu verständigen und ihn herbeiholen zu lassen, wenn bei dringendem Bedarfe Medikamente ohne Verzug beschafft werden müssen. Für Apotheken verschiedener Orte, sofern dieselben in einer Entfernung von höchstens 4 km voneinander gelegen sind, besteht die Möglichkeit eines turnusweise abwechselnden Sonntagsdienstes von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr, welcher jedoch in jedem einzelnen Falle der Genehmigung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) bedarf. An der Türe der geschlossenen Apotheke ist durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke zur Zeit geöffnet ist. Den Sonntagen gleichzusetzen sind in diesem Zusammenhange sämtliche gesetzlichen Feiertage.

§ 2

§ 2

In der Freistadt Eisenstadt wird die Sonntagsruhe obligatorisch eingeführt und derart geregelt, daß an jedem Sonntag von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh eine Apotheke den Betrieb aufrecht zu erhalten hat, während die zweite geschlossen bleibt. Die Reihenfolge, in welcher die beiden Apotheken Sonntagsdienst versehen bzw. Sonntagsruhe halten, ist vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt nach Anhören der beiden Apothekenleiter festzustellen, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und insbesondere den in Eisenstadt und dessen Umgebung wohnhaften Aerzten sowie Krankenkassen und Bahnstationsämtern bekanntzugeben. Die Bestimmung der Reihefolge hat stets rechtzeitig im Monat Dezember für das kommende Jahr zu erfolgen.

In den Apothekenlokalen ist in auffallender Schrift die Zeit der Sonntagsruhe bekanntzugeben und an der Türe der geschlossenen Apotheke durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke z. Zt. geöffnet ist.

§ 3

§ 3

Die pharmazeutischen und sonstigen Hilfskräfte aller öffentlichen Apotheken haben grundsätzlich von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr früh von jedem Apothekerdienste frei zu bleiben. Sollte ihre Heranziehung zum Sonntagsdienste aus betrieblichen Gründen unerläßlich sein, so hat die hierfür abgeleistete Arbeitszeit durch eine Freizeit in entsprechendem Zeitausmaße an Werktagen abgegolten zu werden, soweit durch die Ueberstundenarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird.

§ 4

§ 4

Jeder Apotheker, dessen Apotheke im Sonntagsdienst den Betrieb aufrecht erhält, ist während dieser Zeit verhalten. Arzneien auf Rechnung öffentlicher Fonds, Sozialversicherungs- oder sonstiger Fürsorgeanstalten zu verabfolgen, wenn auch mit denselben normaler Weise kein Vertrag abgeschlossen wurde.

§ 5

§ 5

In Fällen eines gesteigerten Bedarfes (Epidemien, Zusammenströmen größerer Menschenmengen, Elementarkatastrophen etc., können die Bezirkshauptmannschaften (Magistrate) die erforderlichen Ausnahmen-Verfügungen unter gleichzeitiger Meldung an den Landeshauptmann selbst treffen.

§ 6

§ 6

Uebertragungen dieser Anordnung werden, insoweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strafgesetzes fallen, nach § 41 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 ex 1907 bestraft.

§ 8

§ 8

Diese Anordnung tritt mit 1. September 1948 in Kraft.