Die Apotheken haben im Allgemeinen den Betrieb für den Kundenverkehr in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr offen zuhalten.
In Ortsgemeinden, in welchen sich nur eine öffentliche Apotheke befindet, steht es dem Besitzer frei, seine Apotheke an Sonntagen von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh geschlossen zu halten. Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß während der angegebenen Zeit eine verläßliche Dienstperson in Bereitschaft stehe, um Bestellungen der Parteien sowie etwa einlangende Rezepte zu übernehmen, die Parteien über die Rückkehr des Apothekers zu verständigen und ihn herbeiholen zu lassen, wenn bei dringendem Bedarfe Medikamente ohne Verzug beschafft werden müssen. Für Apotheken verschiedener Orte, sofern dieselben in einer Entfernung von höchstens 4 km voneinander gelegen sind, besteht die Möglichkeit eines turnusweise abwechselnden Sonntagsdienstes von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr, welcher jedoch in jedem einzelnen Falle der Genehmigung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) bedarf. An der Türe der geschlossenen Apotheke ist durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke zur Zeit geöffnet ist. Den Sonntagen gleichzusetzen sind in diesem Zusammenhange sämtliche gesetzlichen Feiertage.
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