In der Freistadt Eisenstadt wird die Sonntagsruhe obligatorisch eingeführt und derart geregelt, daß an jedem Sonntag von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh eine Apotheke den Betrieb aufrecht zu erhalten hat, während die zweite geschlossen bleibt. Die Reihenfolge, in welcher die beiden Apotheken Sonntagsdienst versehen bzw. Sonntagsruhe halten, ist vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt nach Anhören der beiden Apothekenleiter festzustellen, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und insbesondere den in Eisenstadt und dessen Umgebung wohnhaften Aerzten sowie Krankenkassen und Bahnstationsämtern bekanntzugeben. Die Bestimmung der Reihefolge hat stets rechtzeitig im Monat Dezember für das kommende Jahr zu erfolgen.
In den Apothekenlokalen ist in auffallender Schrift die Zeit der Sonntagsruhe bekanntzugeben und an der Türe der geschlossenen Apotheke durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke z. Zt. geöffnet ist.
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