Die pharmazeutischen und sonstigen Hilfskräfte aller öffentlichen Apotheken haben grundsätzlich von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr früh von jedem Apothekerdienste frei zu bleiben. Sollte ihre Heranziehung zum Sonntagsdienste aus betrieblichen Gründen unerläßlich sein, so hat die hierfür abgeleistete Arbeitszeit durch eine Freizeit in entsprechendem Zeitausmaße an Werktagen abgegolten zu werden, soweit durch die Ueberstundenarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird.
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