Betrieb öffentlicher Tanzschulen
Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat bee
§ 2Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alt
§ 3Die Musikbegleitung wird auf zwei Personen beschrä
§ 4Die Verabreichung von Erfrischungen durch befugte
§ 5Die Betriebsräume (Tanzraum, Garderobe, für beide
§ 6Ein Rettungskasten mit Verband- und Labemitteln is
§ 7Personen, von denen bekannt ist, daß in ihrem Wohn
§ 8Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachun
§ 9Übertretungen dieser Verordnung werden, insofern s
Vorwort
§ 1
Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein:
a) während des ganzen Jahres:
für Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters mit längstens 19 Uhr. Der Unterricht hat möglichst in den Nachmittagstunden zu erfolgen;
b) in der Zeit vom 1. April bis 30. September:
für Jugendliche unter 16 Jahren mit 21 Uhr, für Erwachsene mit 23 Uhr;
c) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;
für Jugendliche unter 16 Jahren mit 20 Uhr, für Erwachsene mit 21 Uhr.
Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt, die Unterrichtszeit für Erwachsene nach den örtlichen Verhältnissen auszudehnen.
§ 2
Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters dürfen nicht zugleich mit Personen über 14 Jahren, und nach eingetretener Dunkelheit nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter, am Tanzunterricht teilnehmen. Durch die Aufnahme von Kindern in die Tanzschule darf dem ordnungsmäßigen Schulbesuch kein Abbruch geschehen. Vor und während der Abhaltung von Kinderkursen dürfen außer den Begleitpersonen der Kinder weder Gäste noch Zuseher in die Betriebsräume zugelassen werden.
Die Teilnahme von Kindern an Tanzunterhaltungen (Perfektionen) ist verboten, die Teilnahme an öffentlichen Schlußproduktionen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der zuständigen Bezirksschulbehörde zulässig.
§ 3
Die Musikbegleitung wird auf zwei Personen beschränkt und bedarf keiner besonderen Lizenz. Jede Störung der Nachtruhe der Umwohner ist verboten.
§ 4
Die Verabreichung von Erfrischungen durch befugte Gewerbetreibende ist gestattet. Die Abgabe alkoholhältiger Getränke ist unbedingt ausgeschlossen. In Tanzschulen, in denen Erfrischungen verabreicht werden, ist das Alkoholverbot anzuschlagen.
§ 5
Die Betriebsräume (Tanzraum, Garderobe, für beide Geschlechter gesonderte Aborte), bei deren Genehmigung schon die allgemeinen Erfrodernisse in gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht festgestellt sein müssen, sind stets gereinigt, gut gelüftet und nach Bedarf beleuchtet und geheizt zu erhalten. Der Fußboden muß durch Bohnung (Wachsen) oder Ölung staubfrei gemacht sein. Die Betriebsräume dürfen nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken verwendet werden.
Vor der Abhaltung von Kinderkursen darf der Raum nicht anderweitig verwendet worden sein.
Das Rauch- und Ausspuckverbot ist in den Betriebsräumen ersichtlich zu machen. Die Einhaltung ist auf das strengste zu überwachen. Ein behördlich ausdrücklich als Rauchzimmer genehmigter Nebenraum ist vom Verbot ausgenommen.
§ 6
Ein Rettungskasten mit Verband- und Labemitteln ist bereitzuhalten. Ferner sind Spucknäpfe, die gegen Verschütten oder Ausstreuen des Inhaltes gesichert und täglich zu reinigen sind, nach Bedarf vorzusehen.
§ 7
Personen, von denen bekannt ist, daß in ihrem Wohnverbande eine Infektionskrankheit herrscht, sind erst über Bewilligung des zuständigen Bezirksarztes zum Besuche der Tanzschule zuzulassen.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
§ 9
Übertretungen dieser Verordnung werden, insofern sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von den politischen Bezirksbehörden gemäß der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1923, BGBl. Nr. 213 (II. Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), mit Geldstrafen bis zu 120 S oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet.