Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein:
a) während des ganzen Jahres:
für Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters mit längstens 19 Uhr. Der Unterricht hat möglichst in den Nachmittagstunden zu erfolgen;
b) in der Zeit vom 1. April bis 30. September:
für Jugendliche unter 16 Jahren mit 21 Uhr, für Erwachsene mit 23 Uhr;
c) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März;
für Jugendliche unter 16 Jahren mit 20 Uhr, für Erwachsene mit 21 Uhr.
Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt, die Unterrichtszeit für Erwachsene nach den örtlichen Verhältnissen auszudehnen.
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