LandesrechtBurgenlandVerordnungenBetrieb öffentlicher Tanzschulen§ 6

§ 6

In Kraft seit 15. September 1925
Up-to-date

Ein Rettungskasten mit Verband- und Labemitteln ist bereitzuhalten. Ferner sind Spucknäpfe, die gegen Verschütten oder Ausstreuen des Inhaltes gesichert und täglich zu reinigen sind, nach Bedarf vorzusehen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden