Übertretungen dieser Verordnung werden, insofern sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von den politischen Bezirksbehörden gemäß der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1923, BGBl. Nr. 213 (II. Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), mit Geldstrafen bis zu 120 S oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise