LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO

Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO

K-ZLVO
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date

§ 1 § 1 Allgemeines

(1) Die Einhebung von Entgelten oder Gebühren durch die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten – ist für folgende Leistungen zulässig:

1. Verpflegung samt Vormittags- und Nachmittagsjause,

2. zusätzliche Personalkosten,

3. Zusatzangebote, welche direkt von der Einrichtung oder über externe Dienstleister angeboten werden (zB. Fremdsprachenangebote, Musikangebote, Ski- und Schwimmtage, Ausflüge, Fotograf, Veranstaltungen etc.) und

4. Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial.

(2) Bei Angeboten nach Abs. 1 Z 3 ist die Finanzierung im Vorfeld immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu klären.

(3) Die Trägerin hat ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der eingehobenen Entgelte oder Gebühren für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial entsprechend wahrzunehmen.

§ 2 § 2 Personalkosten

(1) Entgelte und Gebühren, welche die Trägerin für zusätzliche Personalkosten nach § 1 Abs. 1 Z 2 einheben darf, sind:

1. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Verbesserung des gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsschlüssels,

2. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Ermöglichung zusätzlicher Bildungsangebote, insbesondere in Sprache (zB. Native Speaker), Bewegung (zB. Bewegungscoach), Kreativität und MINT.

(2) Kosten für Springerinnen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Betriebs benötigt werden, dürfen nicht umgelegt werden.

(3) Voraussetzung der Umlegung von Kosten nach Abs. 1 Z 2 ist eine Anstellung des Personals bei der Trägerin und hat das spezielle pädagogische Angebot regelmäßig zu erfolgen.

(4) Für ein Angebot eines speziellen pädagogischen Konzeptes (zB. Waldorf, Montessori), ohne dass daraus vermehrte Personalkosten resultieren, können keine Entgelte oder Gebühren eingehoben werden.

§ 3 § 3 Höhe der Entgelte oder Gebühren

(1) Die maximale Höhe der Entgelte oder Gebühren beträgt für:

1. Verpflegung: max. 154 Euro pro Kind und Monat, davon max. 129 Euro pro Kind und Monat für das Mittagessen;

2. zusätzliche Personalkosten: max. 109,20 Euro pro Kind und Monat;

3. Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial: max. 18 Euro pro Kind und Monat.

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial verstehen sich als Bruttobeträge.

(3) Die Einhebung der Entgelte oder Gebühren für die im § 1 Abs. 1 genannten Leistungen darf durch die Trägerin nur kostendeckend erfolgen. Die Landesregierung ist zur Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen berechtigt und kann der Trägerin eine eventuelle Rückverrechnung der Entgelte oder Gebühren an die Erziehungsberechtigten vorschreiben.

§ 4 § 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 35/2024)

Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2024 in Kraft und mit 31. August 2025 außer Kraft.