(1) Entgelte und Gebühren, welche die Trägerin für zusätzliche Personalkosten nach § 1 Abs. 1 Z 2 einheben darf, sind:
1. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Verbesserung des gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsschlüssels,
2. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Ermöglichung zusätzlicher Bildungsangebote, insbesondere in Sprache (zB. Native Speaker), Bewegung (zB. Bewegungscoach), Kreativität und MINT.
(2) Kosten für Springerinnen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Betriebs benötigt werden, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Voraussetzung der Umlegung von Kosten nach Abs. 1 Z 2 ist eine Anstellung des Personals bei der Trägerin und hat das spezielle pädagogische Angebot regelmäßig zu erfolgen.
(4) Für ein Angebot eines speziellen pädagogischen Konzeptes (zB. Waldorf, Montessori), ohne dass daraus vermehrte Personalkosten resultieren, können keine Entgelte oder Gebühren eingehoben werden.
Rückverweise
K-ZLVO · Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO
§ 2 § 2Personalkosten
…1) Entgelte und Gebühren, welche die Trägerin für zusätzliche Personalkosten nach § 1 Abs. 1 Z 2 einheben darf, sind: 1. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Verbesserung des gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsschlüssels, 2. Personalkosten von Zusatzpersonal zur Ermöglichung zusätzlicher Bildungsangebote, insbesondere in Sprache (zB…