(1) Die Einhebung von Entgelten oder Gebühren durch die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten – ist für folgende Leistungen zulässig:
1. Verpflegung samt Vormittags- und Nachmittagsjause,
2. zusätzliche Personalkosten,
3. Zusatzangebote, welche direkt von der Einrichtung oder über externe Dienstleister angeboten werden (zB. Fremdsprachenangebote, Musikangebote, Ski- und Schwimmtage, Ausflüge, Fotograf, Veranstaltungen etc.) und
4. Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial.
(2) Bei Angeboten nach Abs. 1 Z 3 ist die Finanzierung im Vorfeld immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu klären.
(3) Die Trägerin hat ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der eingehobenen Entgelte oder Gebühren für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial entsprechend wahrzunehmen.
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