(1) Die maximale Höhe der Entgelte oder Gebühren beträgt für:
1. Verpflegung: max. 154 Euro pro Kind und Monat, davon max. 129 Euro pro Kind und Monat für das Mittagessen;
2. zusätzliche Personalkosten: max. 109,20 Euro pro Kind und Monat;
3. Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial: max. 18 Euro pro Kind und Monat.
(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial verstehen sich als Bruttobeträge.
(3) Die Einhebung der Entgelte oder Gebühren für die im § 1 Abs. 1 genannten Leistungen darf durch die Trägerin nur kostendeckend erfolgen. Die Landesregierung ist zur Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen berechtigt und kann der Trägerin eine eventuelle Rückverrechnung der Entgelte oder Gebühren an die Erziehungsberechtigten vorschreiben.
Rückverweise
K-ZLVO · Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO
§ 3 § 3Höhe der Entgelte oder Gebühren
…pro Kind und Monat, davon max. 129 Euro pro Kind und Monat für das Mittagessen; 2. zusätzliche Personalkosten: max. 109,20 Euro pro Kind und Monat; 3. Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial: max. 18 Euro pro Kind und Monat. (2) Die im Abs. 1 genannten Beträge für Verpflegung und für Bastel-, Mal…