Vorwort
§ 1 § 1 Ziel
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
§ 2 § 2 Arten der Ersichtlichmachung
(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:
1. alle bewilligten Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959,
2. alle Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959 und deren Löschungen,
3. alle Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959.
(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.
§ 3 § 3 Evidenz
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten:
1. das betroffene Gewässer,
2. der Name und die Anschrift des Berechtigten,
3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid).
(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind
1. die Kurzbeschreibung der Anlage,
2. der Verwendungszweck,
3. ein Lageplan.
(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind
1. eine Kurzbeschreibung der Anlage,
2. der Verwendungszweck,
3. die Darstellung der Quellfassung, Leitungsführung und versorgten Objekte in einem Lageplan,
4. ein Grundbuchsauszug über die genutzten Grundstücke,
5. falls Grundparzellen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, betroffen sind, ist das Übereinkommen zwischen dem Nutzer und dem Grundeigentümer vorzulegen und in die Evidenz aufzunehmen.
§ 4 § 4 Zeitpunkt der Ersichtlichmachung
(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
§ 5 § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.