(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß §§ 38 Abs.1 und 41 WRG 1959 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3) hat zu enthalten:
1. das betroffene Gewässer,
2. der Name und die Anschrift des Berechtigten,
3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid).
(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Z 2) sind
1. die Kurzbeschreibung der Anlage,
2. der Verwendungszweck,
3. ein Lageplan.
(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (§ 2 Abs. 2), sind
1. eine Kurzbeschreibung der Anlage,
2. der Verwendungszweck,
3. die Darstellung der Quellfassung, Leitungsführung und versorgten Objekte in einem Lageplan,
4. ein Grundbuchsauszug über die genutzten Grundstücke,
5. falls Grundparzellen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, betroffen sind, ist das Übereinkommen zwischen dem Nutzer und dem Grundeigentümer vorzulegen und in die Evidenz aufzunehmen.
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