§ 4 § 4Zeitpunkt der Ersichtlichmachung
In Kraft seit 01. Dezember 2016
Up-to-date
(1) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß § 3 Abs. 4 können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
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