§ 2 § 2Arten der Ersichtlichmachung
In Kraft seit 01. Dezember 2016
Up-to-date
(1) Im Wasserbuch sind folgende, über § 124 Abs. 2 WRG 1959 hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:
1. alle bewilligten Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959,
2. alle Entwässerungsanlagen gemäß § 40 WRG 1959 und deren Löschungen,
3. alle Schutz- und Regulierungsbauten gemäß § 41 WRG 1959.
(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.
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