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Kärntner Vertragsschablonenverordnung

K-VSV
In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 K-StBesG bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit

1. Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Kärnten, von Kärntner Gemeinden oder des Landes Kärnten gemeinsam mit Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften,

2. Mitgliedern des Leitungsorganes von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere mit den Mitgliedern des Vorstandes des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Kärntner Beteiligungsverwaltung und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, den Geschäftsführern des Kärntner Gesundheitsfonds und des Landesmuseums für Kärnten, dem Direktor des Kärntner Landesarchivs und der Kärntner Verwaltungsakademie, einem Nationalparkdirektor und einem Biosphärenparkdirektor,

3. Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit allein oder gemeinsam mit dem Land Kärnten oder Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Rechtsträger.

(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen (§ 1 Abs. 2 K-StBesG).

(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens gemäß § 1 Abs. 3 K-StBesG auf die Bestimmungen dieser Verordnung Bedacht zu nehmen.

(4) Diese Verordnung gilt auch bei der Verlängerung von Verträgen gemäß Absatz 1.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anstellungsvertrag:

Als Anstellungsvertrag im Sinn dieser Verordnung gelten alle Verträge, mit denen die Rechte und Pflichten von Leitungsorganen geregelt werden, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 1151 ABGB oder im Rahmen freier Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder auf sonstiger Basis erbringen.

(2) Dienstnehmer/freier Dienstnehmer:

1. Leitungsorgane von Rechtsträgern, die ihre Tätigkeit weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die Willensbildung übergeordneter Organe des Rechtsträgers oder die Willensbildung des Eigentümers erbringen, sind Dienstnehmer gemäß § 1151 ABGB iVm § 4 Abs. 2 ASVG.

2. Leitungsorgane von Rechtsträgern, die ihre Tätigkeit weisungsgebunden und ohne Bindung an Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten erbringen, sind freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.

§ 3 § 3 Vertragsschablonen

(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen gemäß § 1 durch die Organe des Rechtsträgers (z. B. gemäß § 75 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965 idF BGBl. I Nr. 107/2017, durch den Aufsichtsrat) dürfen Regelungen nur über Vertragselemente vereinbart werden, die in Abs. 3 sowie in § 4 vorgesehen sind. Außerdem ist auf die wirtschaftliche Lage und die Art des Rechtsträgers Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,

1. ob der Rechtsträger hauptsächlich gemeinwirtschaftliche Aufgaben wahrnimmt,

2. im nationalen oder internationalen Wettbewerb am Markt tätig ist,

3. welchen wirtschaftlichen Risiken der Rechtsträger ausgesetzt ist und

4. welches Maß an Verantwortung für den Rechtsträger dem Leitungsorgan obliegt.

Bei Ausgestaltung der Anstellungsverträge sind außerdem die jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft und vergleichbarer öffentlicher Unternehmungen zu berücksichtigen.

(2) Über den abgeschlossenen Anstellungsvertrag ist eine schriftliche Ausfertigung zu erstellen. Weiters ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf (§ 3 Abs. 2 K-StBesG).

(3) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

1. Laufzeit des Anstellungsverhältnisses:

Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Dabei ist entweder die in Gesetzen für die Betrauung mit der Funktion vorgesehene Frist oder eine Frist von längstens fünf Jahren zu vereinbaren. Weiters ist zu vereinbaren, dass im Fall der Abberufung von der Leitungsfunktion

a) aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des § 27 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne dass aus der vorzeitigen Auflösung Verpflichtungen für das Unternehmen erwachsen,

b) aus anderen wichtigen Gründen eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch das Unternehmen möglich ist.

2. Aufgabe, Grundlagen der Tätigkeit:

Im Anstellungsvertrag ist der Inhalt der Tätigkeit (z. B. Vorstandsmitglied/Geschäftsführer, zuständig für die Bereiche .............) unter Anführung der rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) möglichst genau zu umschreiben ebenso dass das Leitungsorgan bei sonstigem Schadenersatz stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten hat.

3. Arbeitszeit:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass

a) das Leitungsorgan – sofern Dienstnehmereigenschaft besteht – als leitender Angestellter dem Arbeitszeitgesetz nicht und kollektivvertraglichen arbeitszeitlichen Regelungen nur dann unterworfen ist, wenn das Leitungsorgan vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags umfasst ist;

b) das Leitungsorgan seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst des Rechtsträgers zu stellen hat und dass mit den sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenen Bezügen auch Leistungen des Leitungsorgans abgegolten sind, die über die für Angestellte des Rechtsträgers geltende gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinaus erbracht werden. Es ist im Anstellungsvertrag festzuhalten, dass das Leitungsorgan bei Bedarf auch Mehrleistungen zu erbringen hat;

c) das Leitungsorgan an die betriebliche Arbeitszeitregelung für die Dauer der Funktionsausübung nicht gebunden ist, dass es aber dem Rechtsträger vorbehalten bleibt, das Leitungsorgan im Falle der Beendigung der Leitungsfunktion entsprechend der gesetzlich oder kollektivvertraglich zulässigen oder betrieblichen Arbeitszeitregelung des Rechtsträgers einzusetzen.

4. Entgelt:

Es ist ein Gesamtjahresbezug zu vereinbaren, mit dem sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten werden; daneben sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im Voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Aufteilung und Auszahlung des 13. und 14. Teilbetrages ist zulässig. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren.

4.1. Gesamtjahresbezug:

Der Gesamtjahresbezug darf branchenübliche Gehälter nicht übersteigen. Bei der Festlegung des Gesamtjahresbezuges ist Bedacht zu nehmen auf

a) die Größe der Unternehmung,

b) die Ertragslage der Unternehmung,

c) die Marktstellung der Unternehmung,

d) die maßgebliche Wettbewerbsintensität,

e) die Gesellschaftsform der Unternehmung,

f) die Branchenentwicklung im maßgeblichen Bereich sowie

g) die Nachfragesituation im maßgeblichen Managermarkt.

Bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3, die nicht überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind oder die überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sowie bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen der Gesamtjahresbezug und allfällige erfolgsabhängige sonstige Leistungen gemäß 4.2. insgesamt den im Kärntner Bezügegesetz 1997 (K-BG 1997), LGBl. Nr. 130/1997 idF LGBl. Nr. 9/2018, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug (das ist der Gesamtjahresbezug des Landeshauptmannes) nicht übersteigen (Obergrenze).

Darüber hinaus ist bei diesen Rechtsträgern bei der Festsetzung des Gesamtjahresbezugs bzw. seiner Obergrenze, orientiert an der direkt zuzuordnenden Mitarbeiterzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) oder den direkten Umsatzerlösen der Unternehmung gemäß § 1 Abs. 1 folgende weitere Differenzierung nach Klassen als Maximalbetrag zu beachten:

Klasse Mitarbeiterzahl Umsatzerlöse Gesamtjahresbezug (Klasse 1 und 2) bzw. Obergrenze (Klasse 3)
1 maximal 30 VZÄ oder maximal € 10 Mio. LH-Bezug abzgl. 50%
2 maximal 200 VZÄ oder maximal € 50 Mio. LH-Bezug abzgl. 20%
3 mehr als 200 VZÄ oder mehr als € 50 Mio. LH-Bezug

Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 3, die überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind und die nicht überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, kommt eine Obergrenze nicht zur Anwendung.

Davon abweichende gesonderte gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten.

4.2. Erfolgsabhängige Leistungen:

Die erfolgsabhängigen Leistungen haben sich an der Erfüllung der gesetzlichen oder vereinbarten Ziele des Rechtsträgers sowie an den Kriterien einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Betriebsführung zu orientieren.

Die leistungs- und erfolgsabhängigen Komponenten haben sich auch an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu orientieren und dürfen branchenübliche variable Bezüge nicht übersteigen.

Die für erfolgsabhängige Leistungen im Konkreten in Frage kommenden Kriterien sind zu begründen.

Bei Rechtsträgern, bei denen gem. 4.1. eine Obergrenze bei der Festlegung des Gesamtjahresbezugs zur Anwendung kommt, dürfen die erfolgsabhängigen Leistungen nicht mehr als 2 Monatsgehälter ausmachen.

Die Obergrenze gilt für den Gesamtjahresbezug einschließlich allfälliger erfolgsabhängiger Leistungen.

Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 1 (die überwiegend im Wettbewerb am Markt tätig sind und die nicht überwiegend aus Budgetmitteln der öffentlichen Hand finanziert werden) dürfen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen, allfällige variable Bezugsbestandteile nur erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz von maximal 70% des Gesamtjahresbezuges nach Festlegung der Kriterien durch das zum Abschluss des Anstellungsvertrages zuständige Organ zu begrenzen.

4.3. Geldwerte Sachzuwendungen:

Geldwerte Sachzuwendungen (etwa die private Nutzung von Dienstkraftwagen, § 3 Abs. 3 Z 5) sind taxativ anzuführen und in den Gesamtjahresbezug einzurechnen.

5. Dienstfahrzeug und Kommunikationsmittel:

5.1. Dienstfahrzeug und Kommunikationsmittel (Dienstmobiltelefone, Laptops und andere elektronische Geräte) dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten und im Fall wirtschaftlicher Rechtfertigung beigestellt werden.

5.2. Für die private Nutzung des Dienstfahrzeugs ist ein Entgelt zu vereinbaren. Ansonsten ist die private Nutzung des Dienstfahrzeugs als geldwerte Sachzuwendung bei der Festsetzung des Gesamtjahresbezugs einzurechnen (§ 3 Abs. 3 Z 4.3.). Selbiges gilt für beigestellte Kommunikationsmittel.

Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass

a) das Leitungsorgan, auch im Fall privater Nutzung, nicht berechtigt ist, das Dienstfahrzeug unberechtigten Dritten vorübergehend oder dauerhaft zur Verfügung zu stellen;

b) das Leitungsorgan das Dienstfahrzeug pfleglich zu behandeln und erkennbare Schäden und Mängel ehestmöglich beheben zu lassen hat;

c) die Nutzung des Dienstfahrzeugs nur für die Dauer der Ausübung der Leitungsfunktion zusteht und

d) das Dienstfahrzeug im Fall der Beendigung der Leitungsfunktion – aus welchen Grund auch immer – geräumt und gereinigt zurückzustellen ist;

e) dem Leitungsorgan beigestellte Kommunikationsmittel von diesem im Fall der Beendigung der Leitungsfunktion mit Soft- und Hardware unter Angabe von Zugangsbeschränkungen (Passwörtern, Zahlenkombinationen, etc.) zurückzustellen sind.

5.3. Im Fall der (Ersatz-)Anschaffung eines Dienstfahrzeugs sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie Umweltaspekte zu beachten.

6. Unfallversicherung:

Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Gesamtjahresbezugs (ohne allfällige erfolgsabhängige Leistungen und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Gesamtjahresbezüge (ohne allfällige erfolgsabhängige Leistungen und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.

7. Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstige Spesenvergütungen:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan bei Bedarf auch Dienstreisen ins In- und Ausland zu tätigen hat und dass Reisekosten in branchenüblicher und angemessener Höhe nur gegen Belegnachweis vergütet werden können.

8. Dienstort:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan seine Tätigkeit an allen Arbeits- und Auftragsstätten des Rechtsträgers zu erbringen hat und dass es dem Rechtsträger vorbehalten bleibt, im Falle der Beendigung der Leitungsfunktion das Leitungsorgan auch an bestimmten Auftrags- und Arbeitsstätten dauerhaft oder vorübergehend einzusetzen.

9. Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan bis zur Beendigung seiner Leitungsfunktion, auf Wunsch des Rechtsträgers auch darüber hinaus, verpflichtet ist, die Bestellung in Leitungsfunktionen von Konzern- und Beteiligungsgesellschaften des Rechtsträgers, des Landes oder der Gemeinden unentgeltlich auszuüben und die mit derartigen Funktionen verbundenen geldwerten Vorteile, die er von Konzern- und Beteiligungsgesellschaften erhält, an den Rechtsträger abzuführen.

10. Nebenbeschäftigung, Beteiligungen:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung des Rechtsträgers bedürfen und bereits ausgeübte Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen anzugeben sind.

Dem Rechtsträger bleibt es vorbehalten, erteilte Zustimmungen zu widerrufen.

11. Diensterfindungen:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass auf Diensterfindungen die Regelungen des § 7 Abs. 3 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970 idF BGBl. I Nr. 37/2018, analog anzuwenden sind und dass Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf gesonderte Abgeltung dem Rechtsträger gehören.

12. Urlaub:

Es darf ein Urlaub (bzw. Freizeit, wenn keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt) bis zu 36 Werktagen im Jahr in Abstimmung mit den betrieblichen Interessen und eine Abgeltung des Urlaubsanspruches bei Ende des Anstellungsvertrages vereinbart werden.

Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruches nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu vereinbaren.

13. Entgeltfortzahlung:

Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge (ohne Einbeziehung erfolgsabhängiger sonstiger Leistungen) bis zum maximalen Ausmaß von 6 Monaten vorgesehen werden.

14. Abfertigung:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass – sofern das Dienstverhältnis des Leitungsorgans nicht vor dem 1.1.2003 begründet wurde und demgemäß „Abfertigungsrecht alt“ zu gelten hätte – die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden sind.

15. Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist, dem Rechtsträger alle Umstände bekannt zu geben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber dem Rechtsträger von Bedeutung sind.

16. Verschwiegenheitsverpflichtung:

Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Dienstnehmer zur Verschwiegenheit über alle technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Informationen, Vorgänge und Daten, die er während seiner Tätigkeit erhält, für die Dauer der Anstellung, aber auch unbegrenzt darüber hinaus, verpflichtet ist.

17. Konkurrenzklausel:

Im Anstellungsvertrag ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.

18. Sonstige Regelungen:

Neben den Vertragselementen gemäß Z 1 bis 17 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit des betreffenden Rechtsträgers und in dessen ausschließlichem Interesse erforderlich ist. Ein allenfalls für den Rechtsträger geltender Corporate Governance Kodex ist zu überbinden.

§ 4 § 4 Pensionsregelung

(1) Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass sich das Pensionsrecht des Leitungsorgans ausschließlich aus den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 37/2018, ergibt. Der Abschluss einer gesondert vereinbarten individuellen Pensionsregelung ist zu begründen und hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 (K-BG 1997), LGBl. Nr. 130/1997 idF LGBl. Nr. 9/2018, zu orientieren.

(2) Besteht bei der Bestellung eines Leitungsorgans mit dem Rechtsträger bereits eine vertragliche Pensionsregelung, die den Rechtsträger verpflichtet und das Leitungsorgan berechtigt, so haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe unter Berücksichtigung des Wohls des Rechtsträgers beim Vertragsabschluss darauf hinzuwirken, dass für den Rechtsträger keine weiteren pensionsrechtlichen Belastungen entstehen.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft.