(1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit § 1 Abs. 1 K-StBesG bei Abschluss von Anstellungsverträgen mit
1. Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Kärnten, von Kärntner Gemeinden oder des Landes Kärnten gemeinsam mit Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften,
2. Mitgliedern des Leitungsorganes von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere mit den Mitgliedern des Vorstandes des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Kärntner Beteiligungsverwaltung und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, den Geschäftsführern des Kärntner Gesundheitsfonds und des Landesmuseums für Kärnten, dem Direktor des Kärntner Landesarchivs und der Kärntner Verwaltungsakademie, einem Nationalparkdirektor und einem Biosphärenparkdirektor,
3. Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung von durch den Kärntner Landesgesetzgeber eingerichteten Anstalten und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit allein oder gemeinsam mit dem Land Kärnten oder Kärntner Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Rechtsträger.
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen (§ 1 Abs. 2 K-StBesG).
(3) Im Fall der Zuweisung eines Bediensteten des Landes Kärnten oder einer Kärntner Gemeinde an einen in Abs. 1 angeführten Rechtsträger zur Ausübung einer in Abs. 1 angeführten Funktion ist bei Abschluss des Personalübereinkommens gemäß § 1 Abs. 3 K-StBesG auf die Bestimmungen dieser Verordnung Bedacht zu nehmen.
(4) Diese Verordnung gilt auch bei der Verlängerung von Verträgen gemäß Absatz 1.
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