(1) Anstellungsvertrag:
Als Anstellungsvertrag im Sinn dieser Verordnung gelten alle Verträge, mit denen die Rechte und Pflichten von Leitungsorganen geregelt werden, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 1151 ABGB oder im Rahmen freier Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder auf sonstiger Basis erbringen.
(2) Dienstnehmer/freier Dienstnehmer:
1. Leitungsorgane von Rechtsträgern, die ihre Tätigkeit weisungsgebunden und ohne Einfluss auf die Willensbildung übergeordneter Organe des Rechtsträgers oder die Willensbildung des Eigentümers erbringen, sind Dienstnehmer gemäß § 1151 ABGB iVm § 4 Abs. 2 ASVG.
2. Leitungsorgane von Rechtsträgern, die ihre Tätigkeit weisungsgebunden und ohne Bindung an Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten erbringen, sind freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.
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