(1) Im Anstellungsvertrag ist zu vereinbaren, dass sich das Pensionsrecht des Leitungsorgans ausschließlich aus den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 37/2018, ergibt. Der Abschluss einer gesondert vereinbarten individuellen Pensionsregelung ist zu begründen und hat sich an § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 (K-BG 1997), LGBl. Nr. 130/1997 idF LGBl. Nr. 9/2018, zu orientieren.
(2) Besteht bei der Bestellung eines Leitungsorgans mit dem Rechtsträger bereits eine vertragliche Pensionsregelung, die den Rechtsträger verpflichtet und das Leitungsorgan berechtigt, so haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe unter Berücksichtigung des Wohls des Rechtsträgers beim Vertragsabschluss darauf hinzuwirken, dass für den Rechtsträger keine weiteren pensionsrechtlichen Belastungen entstehen.
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