LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - K-SGV

K-SGV
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Festlegung

(1) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung (§ 34 Abs. 2 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 1 bis 14, 16 und 18 festgelegt.

(2) Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs (§ 35 WRG 1959) werden die Wasserschongebiete gemäß § 2 Z 15 und 17 festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Wasserschongebiete

(1) Als Wasserschongebiete werden bestimmt:

1. Schongebiet Ladinger Spitz/Saualpe;

2. Schongebiet Steinkogel/Völkermarkt;

3. Schongebiet Sattnitz West;

4. Schongebiet Ebenthal;

5. Schongebiet Grafenstein;

6. Schongebiet St. Klementen/Krappfeld;

7. Schongebiet Kappel/Krappfeld;

8. Schongebiet Straschitz/Klagenfurt;

9. Schongebiet Jakobsquelle/Eisenkappel;

10. Schongebiet Seltschach/Arnoldstein;

11. Schongebiet Kraindorf/St.Veit a. d. Glan;

12. Schongebiet Klagenfurt Ost;

13. Schongebiet Dobratsch;

14. Schongebiet Obere Fellach/Villach;

15. Schongebiet Tiebel;

16. Schongebiet Petzen;

17. Schongebiet Förolach/Gailtaler Alpen;

18. Schongebiet Auen.

(2) Die Grenzen der Schongebiete gemäß Abs. 1 sind in den Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 2000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 dargestellt. In den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3.1 bis 3.18 ist die parzellenscharfe Abgrenzung der Schongebiete gemäß Abs. 1 durch Detailpläne dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung im GeoJSON Format im Koordinatenreferenzsystem MGI/Austria GKM 31 (EPSG: 31258) entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 maßgeblich.

§ 3 § 3

§ 3 Anordnungen

(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen

a) 0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),

b) 1 - anzeigepflichtig,

c) 2 - bewilligungspflichtig,

d) 3 - nicht zulässig.

(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.

(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.

(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Außerkrafttreten

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, LGBl Nr 148/1992, in der Fassung der Kundmachungen LGBl Nr 9/1993, 53/1994 und 79/1997, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete (Kärntner Wasserschongebietsverordnung) festgelegt werden, tritt außer Kraft.

Anlagen 1 – 3.18

Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023.

Anlage 4

Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe

1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung

1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne

unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 0

1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit

unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der

Gewässerbeschaffenheit 1

2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3

3. Sonstige Eingriffe in den Untergrund

3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.

(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer

land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2

3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2

3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von

vergleichbaren Verkehrswegen 2

4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen

baulichen Anlagen

4.1 ohne Abwasseranfall 1

4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder

Verrieselung etc. 2

4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung

oder Verrieselung etc. 3

4.4 Errichtung von Friedhöfen 3

4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

mit Kontakt mit dem Grundwasser 3

4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen

ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2

4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung

von Abwässern und Klärschlamm 3

4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von

Schipisten 2

4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung

von nativem Wasser 2

4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen

und/oder biologischen Zusätzen 3

5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,

Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

außerhalb gesicherter Gebäude 3

5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der

über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren

und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und

forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0

6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm

6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3

6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)

von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3

6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3

6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3

7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende

Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische

Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes

7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0

7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 74/2023)

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.