(1) Innerhalb der Grenzen des Wasserschongebietes sind die in der einen Bestanteil dieser Verordnung bildenden Anlage 4 aufgezählten Maßnahmen in den Bewertungsstufen
a) 0 - weder anzeige- noch bewilligungspflichtig (andere allfällige Bewilligungspflichten sind davon nicht berührt),
b) 1 - anzeigepflichtig,
c) 2 - bewilligungspflichtig,
d) 3 - nicht zulässig.
(2) Die Anzeige- und Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung entfällt, wenn eine Maßnahme der Anzeige- oder Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. Nr. 50/2020, unterliegt.
(3) Maßnahmen der Bewertungsstufen 1 bis 3 sind von der Behörde zu bewilligen oder mit den erforderlichen Auflagen zu bewilligen, damit eine Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach fachmännischer Voraussicht verläßlich vermieden wird, oder zu untersagen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 3 ist insbesondere auf die Wassergefährdung durch Stoffe Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden