Die Anlagen 1 bis 3.18 dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt in den Anlagen zu LGBl Nr 74/2023.
Maßnahmen im Schongebiet Bewertungsstufe
1. Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
1.1 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne
unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der
Gewässerbeschaffenheit 0
1.2 Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit
unmittelbarer oder mittelbarer Beeinträchtigung der
Gewässerbeschaffenheit 1
2. Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe 3
3. Sonstige Eingriffe in den Untergrund
3.1 Sämtliche Bodeneingriffe, soweit sie nicht unter 2. und 4. erfasst sind, wie Abtrags- und Aushubarbeiten, sonstige Grabungen, Aufschlüsse für Voruntersuchungen für diverse Bauten und bauliche Anlagen etc.
(ausgenommen Bodeneingriffe im Zuge ordnungsgemäßer
land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung) 2
3.2 Errichtung von Forst- und Wirtschaftswegen 2
3.3 Errichtung von Straßen, Eisenbahnen bzw. von
vergleichbaren Verkehrswegen 2
4. Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen
baulichen Anlagen
4.1 ohne Abwasseranfall 1
4.2 mit Abwasseranfall, jedoch ohne Versickerung oder
Verrieselung etc. 2
4.3 mit Abwasseranfall und Entsorgung durch Versickerung
oder Verrieselung etc. 3
4.4 Errichtung von Friedhöfen 3
4.5.1 Errichtung und Änderung von Teichanlagen
mit Kontakt mit dem Grundwasser 3
4.5.2 Errichtung und Änderung von Teichanlagen
ohne Kontakt mit dem Grundwasser 2
4.6 Errichtung und Änderung von Anlagen zur Behandlung
von Abwässern und Klärschlamm 3
4.7 Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb von
Schipisten 2
4.8 Beschneiungsanlagen unter ausschließlicher Verwendung
von nativem Wasser 2
4.9 Beschneiungsanlagen unter Verwendung von chemischen
und/oder biologischen Zusätzen 3
5. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
5.1 Anlagen zur Lagerung und Leitung und die Lagerung,
Leitung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen
außerhalb gesicherter Gebäude 3
5.2 Lagerung des Tagesbedarfes oder die Lagerung der
über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge in versperrbaren
und dichten Behältnissen für den Einsatz von land- und
forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten 0
6. Auto- und Tierkörperverwertung, Deponien und Klärschlamm
6.1 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)
von Sammelplätzen für Kraftfahrzeugwracks 3
6.2 Errichtung oder Änderung (einschließlich Erweiterung)
von Sammelstellen für die Tierkörperverwertung 3
6.3 Errichtung oder Änderung von Deponien 3
6.4 Ausbringung von unbehandeltem Klärschlamm 3
7. Manöver und Übungen des Bundesheeres bzw. umfassende
Katastrophenübungen, ausgenommen der militärische
Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes
7.1 ohne Anfall wassergefährdender Stoffe 0
7.2 mit Anfall wassergefährdender Stoffe 2
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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