Vorwort
§ 1 § 1 Publikationsmedium
(1) Auftraggeber nach § 4 BVergGVS 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Kärnten fallen, haben Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List zu veröffentlichen.
(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.
§ 2 § 2 Übermittlung
Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 müssen im Internet über die Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List veröffentlicht werden. Andere Bekanntmachungen auf Grund des BVergGVS 2012 können im Internet über die Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List veröffentlicht werden.
§ 3 § 3 Anforderungen an das Publikationsmedium
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.
(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.
(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.
(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.
§ 4 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1, 2, 3 und 7 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006, dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014), LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.