§ 3 § 3Anforderungen an das Publikationsmedium
In Kraft seit 20. September 2019
Up-to-date
(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.
(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.
(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.
(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.
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