Vorwort
§ 1 Förderungen
Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln gewährt.
§ 2 Hörgeräte
Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 3 Therapiegeräte
Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 4 Rollstühle und Reha-Buggies
Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu 1.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 5 Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile
Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden insgesamt bis zu 6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 6 Kommunikationshilfen
(1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
1. Communicators,
2. Spezialsoftware,
3. Signalanlagen,
4. Spezialhardware,
5. Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
§ 7 Spezialmobiliar
Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.