§ 3 Referatseinteilung
In Kraft seit 09. Oktober 2024
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In der Referatseinteilung, die unmittelbar nach der Wahl der Landesregierung zu beschließen ist, werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Verwaltungsgeschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. Die Referatseinteilung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 - die Grundlage für die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten.
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