In der Referatseinteilung, die unmittelbar nach der Wahl der Landesregierung zu beschließen ist, werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Verwaltungsgeschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. Die Referatseinteilung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 2 - die Grundlage für die Zuständigkeit der Mitglieder der Landesregierung zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 1 Landesregierung
…die ihr zustehenden Verwaltungsgeschäfte in den Angelegenheiten des § 2 durch das Kollegium, in allen anderen Angelegenheiten durch ihre nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen verantwortlichen Mitglieder.…
§ 16 Ausfertigung der Beschlüsse
…Bediensteten des Landes im Geschäftsstück zu vermerken. (2) Im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Verordnungen und Kundmachungen der Landesregierung sind von dem nach der Referatseinteilung (§ 3) zuständigen Mitglied der Landesregierung zu unterfertigen.…
§ 4 Vollziehung der Geschäfte
…1) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung durch den Landeshauptmann-Stellvertreter geführt. (2) In der Referatseinteilung (§ 3) können jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt werden, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes…