Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich nicht um im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt - der Landeshauptmann unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse.
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 21 Diensthoheit
…5. Abschnitt Ausübung der Diensthoheit über Landesbedienstete § 21 Diensthoheit Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich…
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