§ 21 Diensthoheit
In Kraft seit 09. Oktober 2024
Up-to-date
Die Landesregierung übt die Diensthoheit des Landes über die Bediensteten des Landes aus. Die Diensteinteilung und die Art der Dienstverwendung bestimmt - sofern es sich nicht um im § 2 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehaltene Angelegenheiten handelt - der Landeshauptmann unbeschadet der dem Landesamtsdirektor auf Grund der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung zustehenden Befugnisse.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden