DarstVO 2018
Plangrundlage
§ 2Darstellungsgrundsätze
§ 3Äußere Form der planlichen Darstellung
§ 4Nachträgliche Eintragungen
§ 5Ausfertigungen
§ 6Änderungen von Flächenwidmungsplänen
§ 7Plangrundlage
§ 8Darstellungsgrundsätze
§ 9Äußere Form der planlichen Darstellung
§ 10Maßstab der planlichen Darstellung
§ 11Digitale Erstellung von Bebauungsplänen
§ 12Änderungen von Bebauungsplänen
§ 13§ 13
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Vorwort
1. Abschnitt
Flächenwidmungspläne
§ 1 Plangrundlage
§ 1 § 1
(1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage einer genordeten Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. Bis auf die Darstellung der Grundstücke und Hausflächen können alle sonstigen Inhalte der DKM wie Grundstücksnummern, Nutzungssymbole, Nutzungsgrenzen und sonstige Linien entfallen. Grundstücke sind in Linienstärke 0,15 mm mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) und Konturen der Hausflächen sind in Linienstärke 0,10 mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) darzustellen.
(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand sowie einer 35 mm breiten Randleiste am rechten und am oberen Blattrand zu bestehen. Die Darstellung des Katasters außerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes kann unterbleiben. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blattschnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maßstab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben.
(3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet dargestellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.
§ 2 Darstellungsgrundsätze
§ 2 § 2
(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben (siehe Anlage 5 „Farbmuster für Planzeichen“) zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nichts Anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke schwarze Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden. Bei den Baulandkategorien ‚Handelsgroßbetriebe‘ und ‚Beherbergungsgroßbetriebe‘ sind die Signaturpunkte so zu setzen, dass bei mehreren Teilflächen die Zusammengehörigkeit derselben eindeutig erkennbar ist (zB durch das Verschieben der Signaturpunkte in einen Bereich außerhalb der jeweiligen Widmungsfläche).
(3) Befristungen von Widmungen sind gemäß der Anlage 3 darzustellen. Die zu befristenden Flächen sind mit einer fortlaufenden Indexnummer beginnend mit der Zahl 01 zu versehen. Für die Festlegung der Indexnummern gelten folgende Bestimmungen:
1. Zusammenhängende Flächen, welche gleich zu befristen sind, sind mit der gleichen Indexnummer zu bezeichnen.
2. Nicht zusammenhängende Flächen oder Flächen, die unterschiedlich zu befristen sind, sind mit einer eigenen Indexnummer zu bezeichnen.
3. Die Indexnummer ist auf den Einzelblättern und im Beiblatt gemäß der Anlage 2 und Anlage 3 darzustellen.
4. Nicht zu befristende Flächen sind ohne Indexnummer darzustellen.
(3a) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
(4) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.
(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
§ 3 Äußere Form der planlichen Darstellung
§ 3 § 3
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.
(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. den Maßstab;
3. die Legende der verwendeten Planzeichen;
4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;
5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;
7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;
8. allfällige ergänzende Angaben.
(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Geschäftszahl der Änderung;
3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;
4. die Indexnummer;
5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;
6. das Datum des Fristendes;
7. eine allfällige Fristverlängerung;
8. die Folgewidmung;
9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;
10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.
(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;
2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);
3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;
4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;
5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;
6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;
7. allfällige ergänzende Angaben.
(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.
§ 4 Nachträgliche Eintragungen
§ 4 § 4
(1) Die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) ist durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen.
(2) Mit Kundmachung des Flächenwidmungsplanes sind im Beiblatt das Datum der Rechtswirksamkeit und das Datum des Fristendes unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 73/2023).
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2022).
(5) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.
(6) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.
(7) Die Darstellung des Eintritts einer Folgewidmung, die Darstellung des Bedingungseintritts und die Darstellung einer Verlängerung der Frist haben nach dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen:
a) Die Darstellung des Eintritts der Folgewidmung ist mit einer um 90 Grad zur Befristung versetzten Schraffur in schwarzer Farbe darzustellen und im Beiblatt sind die Einträge betreffend das Datum der Rechtswirksamkeit und des Fristendes zu streichen.
b) Die Darstellung der Bebauung der Fläche ist durch Streichung der Indexnummer und im Beiblatt durch die Streichung der Folgewidmung und des Fristendes darzustellen.
c) Die Darstellung einer Fristverlängerung hat durch einen 3 mm großen schwarzen Punkt zu erfolgen, im Beiblatt ist das jeweilige Fristende unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
Sind nur Teilflächen von einer Eintragung betroffen, ist die jeweilige Fläche mit einer schwarzen Randlinie abzugrenzen und im Fall der
– lit a ist die Schraffur herzustellen, die Eintragungen im Beiblatt unterbleiben;
– lit b ist an Stelle der Streichung der Indexnummer die Fläche mittels gekreuzten schwarzen Linien darzustellen, die Eintragungen im Beiblatt haben zu unterbleiben; und
– lit c ist im Fall unterschiedlicher Verlängerungen der Frist eine Neuausfertigung unter Vergabe einer neuen Indexnummer durchzuführen.
Kann mit den nachträglichen Eintragungen keine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Teilflächen erzielt werden, sind das jeweilige Einzelblatt und das Beiblatt neu auszufertigen.
(8) Nachträgliche Eintragungen sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Einzelblattes oder des Beiblattes nachzuführen und die Eintragung entsprechend anzupassen.
§ 5 Ausfertigungen
§ 5 § 5
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.
(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln:
1. als „pdf“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit Antragstellung um aufsichtsbehördliche Genehmigung/Kenntnisnahme; und
2. als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes.
Im Fall von bloß mitteilungspflichtigen Änderungen gemäß § 74 Abs 2 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 1 und Z 2 nach Rechtswirksamkeit zu übermitteln. Im Fall eines Zuständigkeitsverlusts gemäß § 76 Abs 3 ROG 2009 sind die Daten gemäß Z 2 nach Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans zu übermitteln.
§ 6 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
§ 6 § 6
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.
2. Abschnitt
Bebauungspläne
§ 7 Plangrundlage
§ 7 § 7
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans soll höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung, Ausgabe 01.01.2008) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.
(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür die Eckpunkte der Plangrundlage zu verwenden.
(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.
§ 8 Darstellungsgrundsätze
§ 8 § 8
(1) Die Eintragung der Planzeichen hat, soweit die Bebauungspläne nicht digital erstellt werden, auf transparentem maßhaltigem Material zu erfolgen. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten Planzeichen zu verwenden. Wenn mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(2) Soweit dies in Betracht kommt, sind darüber hinaus die Darstellungsgrundsätze einschließlich der Planzeichen für Flächenwidmungspläne sinngemäß und dem Maßstab angepasst anzuwenden. Eine farbige Darstellung der Planzeichen ist zulässig; die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen.
(3) Die Strichstärke der Planzeichen, allfällige Raster oder Farbtöne sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Abwandlung der Strichstärken für Planzeichen gemäß Anlage 4 ist nach Notwendigkeit zulässig, jedoch dürfen die angegebenen Strichstärken nicht unterschritten werden.
(4) Bei Zusammenfallen verschiedener Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie) ist nur ein Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie) darzustellen. Der Norminhalt des nicht dargestellten Planzeichens ist im erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht) zum Ausdruck zu bringen; darauf ist im Plan hinzuweisen.
(5) Ergänzende Planungsaussagen, denen im Bebauungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt (zB Art der Energieversorgung, Hauptversorgungs- und Entsorgungstrassen, Gebäudelagen und -formen), dürfen nur in einem gesonderten Plan aufgenommen werden.
(6) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Bebauungsplans sind unter Zugrundelegung der Darstellung auf transparentem Material gemäß Abs 1 auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.
(7) In rechtswirksamen Bebauungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
§ 9 Äußere Form der planlichen Darstellung
§ 9 § 9
(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;
2. die Bezeichnung „Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan-Änderung“ mit den zugehörigen Änderungsnummern und einer Bezeichnung für den örtlichen Geltungsbereich (zB Ortsteil);
3. den Maßstab;
4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Bebauungsplan;
5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;
6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Bebauungsplan nicht amtlich erstellt wird;
7. das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans bzw der Änderung.
(2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.
(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Maßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.
(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.
(5) Bei Festlegungen dem Bestand nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.
§ 10 Maßstab der planlichen Darstellung
§ 10 § 10
(1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.
(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.
(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).
§ 11 Digitale Erstellung von Bebauungsplänen
§ 11 § 11
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 4 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.
(2) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung mit ihrer Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan samt Erläuterungsbericht im „PDF“-Format mittels der Internetapplikation „ROGServe“ zu übermitteln und im Online-Informationssystem des Landes „SAGISonline“ zu verorten.
§ 12 Änderungen von Bebauungsplänen
§ 12 § 12
(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten dafür sinngemäß.
(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.
(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs 6, 52 Abs 2 oder 53 Abs 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs 3 ROG 2009.
(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
3. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 13 § 13
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, LGBl Nr 10/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2016, außer Kraft. Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage ab dem 1. Jänner 2018 begonnen wurde, findet diese Verordnung Anwendung.
(2) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage vor dem 1. Jänner 2018 bereits begonnen wurde, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Auf den jeweiligen Einzelblättern ist im Fall der erstmaligen Erstellung eines Beiblattes folgender Vermerk in der tabellarischen Übersicht darzustellen: „Weitere Änderungen sind im Beiblatt ersichtlich.“ Auch bei Änderungen von Plänen gemäß Abs 2 ist nach der erstmaligen Erstellung des Beiblattes die Änderung auf diesem einzutragen.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 2 und 7 Abs 2 sowie die Anlagen 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) § 2 Abs 3a, die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs 3 außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnl. 4
Anhänge
Anlage 4PDFAnl. 5
Anhänge
Anlage 5PDF