§ 6 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
In Kraft seit 21. Februar 2018
Up-to-date
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.
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