LandesrechtBurgenlandVerordnungenGeschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland§ 1

§ 1Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft

In Kraft seit 15. Juli 2024
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(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sieben Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden.

(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.

(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:

1. Gemeindewesen

2. Gesundheit

3. Gewerbewesen

4. Jagd

5. Kinder- und Jugendhilfe

6. Naturwirtschaft

7. Sicherheit

8. Soziales

9. Strafen

10. Umweltangelegenheiten

11. Verkehr

12. Veterinärwesen

13. Vorstandsangelegenheiten

14. Zentrale Dienste

(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.

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