(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.
(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten:
Referat 1 - Zentrale Dienste
Referat 2 - Sicherheit und Verkehr
Referat 3 – Wirtschaft
Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär
Referat 5 - Gesundheit und Soziales
Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe
Referat 7 - Strafen
(3) Die Fachgebiete gemäß § 1 Abs. 3 werden den Referaten wie folgt zugeordnet:
Referat 1 - Zentrale Dienste: Zentrale Dienste, Vorstandsangelegenheiten
Referat 2 - Sicherheit und Verkehr: Sicherheit, Verkehr
Referat 3 - Wirtschaft: Gewerbewesen
Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär: Naturwirtschaft, Umweltangelegenheiten, Veterinärwesen, Jagd
Referat 5 - Gesundheit und Soziales: Gesundheit, Soziales
Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe: Kinder- und Jugendhilfe
Referat 7 - Strafen: Strafen
Für das Fachgebiet „Gemeindewesen“ erfolgt keine fixe Zuordnung; diese kann selbständig von den Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden.
(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Referatsgliederungen und -bezeichnungen
2. Fachgebiete und Aufgabenbereiche, die den Referaten nach § 2 Abs. 3 zugeordnet sind,
3. eine allfällige weitere organisatorische Untergliederung der Referate gemäß § 1 Abs. 4.
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