(1) Das Amt der Vorarlberger Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die in Gruppen zusammengefasst sind, weiters in jeweils einer Abteilung nachgeordnete Amtsstellen sowie bestimmten Abteilungen nachgeordnete Fachdienststellen.
(2) Die nähere Bezeichnung der im Abs. 1 angeführten Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Amtsstellen ist in den §§ 2 bis 9 festgelegt.
(3) Die von den nachgeordneten Fachdienststellen zu besorgenden Geschäfte sind bei den übergeordneten Abteilungen angeführt. Für jede nachgeordnete Fachdienststelle ist ein Statut zu erlassen, in welchem die der Fachdienststelle übertragenen Aufgaben geregelt werden; in diesem können auch Regelungen über die interne Gliederung getroffen werden. Das Statut wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Es ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(4) Innerhalb von Abteilungen und nachgeordneten Amtsstellen können vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin auf Antrag des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin bzw. des Amtsstellenleiters oder der Amtsstellenleiterin Fachbereiche eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfangs der der Abteilung bzw. der nachgeordneten Amtsstelle zugewiesenen Aufgaben im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Aufgabenerledigung gelegen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können in begründeten Ausnahmefällen unterhalb von Fachbereichen auch weitere Organisationseinheiten eingerichtet werden.
*) Fassung ABl.Nr. 44/2024
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