Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgel tung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.
(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.
Artikel 3
Art. 3
Der Bund erhält 5 v.H. der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 v.H. auf die Länder erfolgt zu 90 v.H. nach der Volkszahl und zu 10 v.H. nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März, überwiesen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 v.H. der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.
(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.
Artikel 5
Art. 5
Bis zum Erreichen der im Art. 4 Abs. 1 genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 v.H. der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anla gen und Anlagenteilen verwendet werden.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.
Artikel 7
Art. 7
Ein Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 8
Art. 8
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundes kanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit.a unb b sowie den Tag des Inkrafttre
tens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 9
Art. 9
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
1. Allgemeines
Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.
Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zen tral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzen tralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen, wie zum Beispiel über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk, zu den ein zelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundes warnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehr sirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.
Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographi schen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.
2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
1. Akustische Warneinrichtung
2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung
3. Programmsteuergerät
4. Durchsageaufzeichnungsgerät (z. B. Tonbandgerät)
5. Starkstromversorgung
6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)
7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmie rung der Einsatzkräfte)
9. Antennenanlage mit Blitzschutz
10. Geräteschrank
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
1. Alarmgeber
2. Funk-Sende- und -Empfangsanlage
3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung
4. Sender und Geber für die Auslösequittung
5. Fernwirkeinrichtung
6. Notstromversorgung
7. Antennenanlage mit Blitzschutz
8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung
9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
1. Alarmgeber
2. Funk-Sende-Empfangsanlage
3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen
7. Fernwirkeinrichtung
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information
9. Notstromversorgung
10. Antennenanlage mit Blitzschutz
V. Bundeswarnzentrale
1. Ringleitung
2. Fernwirksystem
3. Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene
4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen
5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung
6. Notstromversorgung
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraus setzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlagen teile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.
Anl. 1 3. Erste Ausbaustufe
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so aus zubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.
In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausge wiesen:
Burgenland
- für 1.Ausbaustufe | 360 Sirenen | notwendig |
- | 352 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 14 Sirenen | angeschlossen |
Kärnten
- für 1.Ausbaustufe | 613 Sirenen | notwendig |
- | 473 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 433 Sirenen | angeschlossen |
Niederösterreich
- für 1.Ausbaustufe | 2396 Sirenen | notwendig |
- | 2096 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 514 Sirenen | angeschlossen |
Oberösterreich
- für 1.Ausbaustufe | 1111 Sirenen | notwendig |
- | 1263 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 912 Sirenen | angeschlossen |
Salzburg
- für 1.Ausbaustufe | 328 Sirenen | notwendig |
- | 258 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 258 Sirenen | angeschlossen |
Steiermark
- für 1.Ausbaustufe | 1050 Sirenen | notwendig |
- | 850 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 750 Sirenen | angeschlossen |
Tirol
- für 1.Ausbaustufe | 646 Sirenen | notwendig |
- | 670 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 166 Sirenen | angeschlossen |
Vorarlberg
- für 1.Ausbaustufe | 210 Sirenen | notwendig |
- | 130 Sirenen | vorhanden |
- Funkfernsteuerung | 25 Sirenen | angeschlossen |
Wien
- für 1.Ausbaustufe | 420 Sirenen oder 140 Typhone | notwendig |
2 Typhone | vorhanden | |
2 Typhone | angeschlossen |
Anl. 1 4. Signale des Warn- und Alarmsystems
Warn- und Alarmsignale | |
1. Warnung: | 3 Minuten![]() |
2. Alarm: | 1 Minute![]() |
3. Entwarnung: | 1 Minute![]() |
Feuerwehrsignal für den Brand- und Katastrophen einsatz der Feuerwehren* | |
Feuerwehreinsatz: | ![]() |
Sirenenprobe* | |
15 sec![]() |
* ausgenommen Wien
Anlage B
Unterverteilung gemäß Artikel 3, 2. Satz
Anl. 2
a) 90 v.H. nach der Volkszahl
1 | 2 | 3 | 4 |
Land | Volkszahl 1981 | v.H. | 90 v.H. der Spalte 3 |
Burgenland | 269.771 | 3,570601 | 3,213541 |
Kärnten | 536.179 | 7,096691 | 6,387022 |
Niederösterreich | 1,427.849 | 18,898546 | 17,008691 |
Oberösterreich | 1,269.540 | 16,803219 | 15,122897 |
Salzburg | 442.301 | 5,854152 | 5,268737 |
Steiermark | 1,186.525 | 15,704460 | 14,134014 |
Tirol | 586.663 | 7,764881 | 6,988393 |
Vorarlberg | 305.164 | 4,039052 | 3,635147 |
Wien | 1,531.346 | 20,268398 | 18,241558 |
Summe | 7,555.338 | 100,000000 | 90,000000 |
b) 10 v.H. nach der Gebietsfläche
5 | 6 | 7 | 8 |
Land | Gebietsfläche 1985 in km2 | v.H. | 10 v.H. der Spalte 7 |
Burgenland | 3.965 | 4,728400 | 0,472840 |
Kärnten | 9.534 | 11,369626 | 1,136963 |
Niederösterreich | 19.172 | 22,863276 | 2,286327 |
Oberösterreich | 11.980 | 14,286566 | 1,428657 |
Salzburg | 7.154 | 8,531393 | 0,853139 |
Steiermark | 16.387 | 19,542067 | 1,954207 |
Tirol | 12.647 | 15,081987 | 1,508199 |
Vorarlberg | 2.601 | 3,101783 | 0,310178 |
Wien | 415 | 0,494902 | 0,049490 |
Summe | 83.855 | 100,000000 | 10,000000 |
c) ergibt:
9 | 10 |
Land | v.H. |
Burgenland | 3,686381 |
Kärnten | 7,523985 |
Niederösterreich | 19,295018 |
Oberösterreich | 16,551554 |
Salzburg | 6,121876 |
Steiermark | 16,088221 |
Tirol | 8,496592 |
Vorarlberg | 3,945325 |
Wien | 18,291048 |
Summe | 100,000000 |