LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Aufteilung und Verwendung von Mitteln für ein Warn- und AlarmsystemAnl. 1

Anl. 13. Erste Ausbaustufe

In Kraft seit 13. Februar 1988
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Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zen tral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzen tralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen, wie zum Beispiel über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk, zu den ein zelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundes warnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehr sirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographi schen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

1. Akustische Warneinrichtung

2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung

3. Programmsteuergerät

4. Durchsageaufzeichnungsgerät (z. B. Tonbandgerät)

5. Starkstromversorgung

6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmie rung der Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz

10. Geräteschrank

II. Bezirks- und Abschnittszentralen

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende- und -Empfangsanlage

3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung

4. Sender und Geber für die Auslösequittung

5. Fernwirkeinrichtung

6. Notstromversorgung

7. Antennenanlage mit Blitzschutz

8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung

9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen

IV. Landeswarnzentrale

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende-Empfangsanlage

3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

7. Fernwirkeinrichtung

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

9. Notstromversorgung

10. Antennenanlage mit Blitzschutz

V. Bundeswarnzentrale

1. Ringleitung

2. Fernwirksystem

3. Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene

4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen

5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung

6. Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraus setzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlagen teile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so aus zubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausge wiesen:

Burgenland

- für 1.Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig
- 352 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen

Kärnten

- für 1.Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig
- 473 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen

Niederösterreich

- für 1.Ausbaustufe 2396 Sirenen notwendig
- 2096 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen

Oberösterreich

- für 1.Ausbaustufe 1111 Sirenen notwendig
- 1263 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen

Salzburg

- für 1.Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig
- 258 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen

Steiermark

- für 1.Ausbaustufe 1050 Sirenen notwendig
- 850 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen

Tirol

- für 1.Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig
- 670 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen

Vorarlberg

- für 1.Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig
- 130 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 25 Sirenen angeschlossen

Wien

- für 1.Ausbaustufe 420 Sirenen oder 140 Typhone notwendig
2 Typhone vorhanden
2 Typhone angeschlossen
Warn- und Alarmsignale
1. Warnung: 3 Minuten Gleichbleibender Dauerton von drei Minuten.
2. Alarm: 1 Minute Auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute.
3. Entwarnung: 1 Minute Gleichbleibender Dauerton von einer Minute.
Feuerwehrsignal für den Brand- und Katastrophen einsatz der Feuerwehren*
Feuerwehreinsatz: Dauerton 3 x 15 Sekunden Unterbrechung 2 x 7 Sekunden Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.
Sirenenprobe*
15 sec Jeden Samstag um 12 Uhr. Dauerton von 15 Sekunden.

* ausgenommen Wien

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