Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundes kanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit.a unb b sowie den Tag des Inkrafttre
tens der Vereinbarung mitteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise